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Steuererklärung mit ETF: Was gehört wo hin?

ETF-Sparplan und Steuererklärung: Was dein Broker automatisch erledigt, wann du die Anlage KAP brauchst und wie die Vorabpauschale funktioniert.

Steuererklärung mit ETF: Was gehört wo hin?

Steuererklärung mit ETF: Was gehört wo hin?

Du hast einen ETF-Sparplan und jetzt sitzt du vor der Steuererklärung und fragst dich: Muss ich das überhaupt angeben? Was trägt mein Broker automatisch ein? Und was passiert mit der Vorabpauschale?

Gute Nachrichten zuerst: Als ETF-Anleger mit einem deutschen Broker musst du in den meisten Fällen kaum etwas selbst eintragen. Dein Broker übernimmt die Steuer automatisch. Trotzdem gibt es Situationen, in denen eine Steuererklärung sinnvoll oder sogar Pflicht ist — und genau das klären wir hier.

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Das Wichtigste zuerst: Wie ETF-Steuern in Deutschland funktionieren

Bevor wir zur Steuererklärung kommen, ein kurzer Überblick über die Systematik. Denn nur wer versteht, was besteuert wird, kann auch beurteilen, was er angeben muss.

Was wird bei ETFs besteuert?

Beim ETF-Sparplan entstehen drei Arten von steuerpflichtigen Erträgen:

1. Ausschüttungen (nur bei ausschüttenden ETFs) Wenn dein ETF Dividenden und Zinsen ausschüttet, gilt das sofort als Ertrag im Jahr der Ausschüttung.

2. Kursgewinne beim Verkauf Wenn du ETF-Anteile mit Gewinn verkaufst, fällt Abgeltungssteuer an — und zwar auf den Gewinn, nicht auf den Gesamterlös.

3. Vorabpauschale (bei thesaurierenden ETFs) Das ist das komplizierteste Element. Bei thesaurierenden ETFs — also solchen, die keine Dividenden ausschütten — erfasst das Finanzamt eine fiktive Mindestrendite am 1. Januar des Folgejahres. Die Steuer wird direkt von deinem Verrechnungskonto abgebucht.

Der Steuersatz für Aktien-ETFs 2026

Die gute Nachricht: ETFs profitieren von der Teilfreistellung von 30 %. Das bedeutet, du zahlst nur auf 70 % deiner Erträge den vollen Satz.

Was Wert
Abgeltungssteuer 25 %
+ Solidaritätszuschlag 5,5 % darauf
Effektiver Gesamtsatz 26,375 %
Davon nur auf 70 % (Teilfreistellung) effektiv ~18,46 %

Rechenbeispiel: Du verkaufst ETF-Anteile mit einem Gewinn von 5.000 €.

  • Steuerpflichtiger Anteil: 5.000 € × 70 % = 3.500 €
  • Steuer: 3.500 € × 26,375 % = 923,12 €
  • Effektiver Steuersatz auf den vollen Gewinn: 18,46 %

Wann macht dein Broker die Steuer automatisch?

Wenn du bei einem deutschen Broker oder einer deutschen Bank investierst (Trade Republic, Scalable Capital, DKB, Comdirect, ING usw.), läuft die Steuer in den meisten Fällen vollautomatisch:

  1. Freistellungsauftrag hinterlegt: Dein Broker stellt die ersten 1.000 € (Singles) oder 2.000 € (Ehepaare) deiner Erträge pro Jahr automatisch frei.
  2. Ausschüttungen: Werden sofort versteuert und direkt vom Verrechnungskonto abgezogen.
  3. Kursgewinne: Beim Verkauf berechnet der Broker die Steuer automatisch und führt sie ab.
  4. Vorabpauschale: Wird ebenfalls automatisch im Januar des Folgejahres abgebucht.

Du musst also in der Steuererklärung nichts eintragen — solange du nur bei deutschen Brokern investiert bist und deinen Freistellungsauftrag vollständig bei einem Broker hinterlegt hast.


Wann musst du doch etwas angeben?

Es gibt klare Situationen, in denen du die Anlage KAP (Kapitalerträge) in deiner Steuererklärung ausfüllen musst oder solltest.

Pflicht: Ausländische Broker (z.B. Interactive Brokers, eToro)

Wenn du bei einem Broker außerhalb Deutschlands investierst, zieht dieser keine deutsche Abgeltungssteuer für dich ab. Du musst dann alle Erträge selbst in der Steuererklärung angeben.

Das betrifft: - Ausschüttungen aus ausländischen ETFs - Kursgewinne beim Verkauf - Vorabpauschale (falls relevant)

Tipp: Hol dir die Jahressteuerbescheinigung deines ausländischen Brokers. Ausländische Broker stellen diese häufig als PDF bereit, aber ohne die typische deutsche Formatierung.

Pflicht: Freistellungsauftrag nicht hinterlegt oder überzogen

Wenn du keinen Freistellungsauftrag hinterlegt hattest oder dieser erschöpft war, hat dein Broker Steuern abgeführt, auch wenn du noch unter dem Freibetrag lagst. Mit der Anlage KAP kannst du zu viel gezahlte Steuern zurückholen.

Empfehlenswert: Günstigerprüfung

Wenn dein persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt — zum Beispiel bei niedrigem Einkommen oder in Übergangsjahren — kann es sinnvoll sein, die Kapitalerträge mit der Steuererklärung zum günstigeren persönlichen Steuersatz zu versteuern. Das Finanzamt prüft dann automatisch, welche Variante günstiger ist.

Faustregel: Wer weniger als etwa 17.000–20.000 € Jahreseinkommen hat, profitiert oft von der Günstigerprüfung.

Empfehlenswert: Verluste über mehrere Broker verrechnen

Hast du bei mehreren Brokern investiert und bei einem Gewinne, beim anderen Verluste gemacht? Dann werden diese nicht automatisch verrechnet. Nur über die Steuererklärung (Anlage KAP) ist eine broker-übergreifende Verlustverrechnung möglich.

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Die Anlage KAP: Was trägst du wo ein?

Wenn du die Steuererklärung ausfüllst (z.B. über ELSTER, eine Steuer-App oder mit dem Steuerberater), brauchst du die Anlage KAP.

Die wichtigsten Felder

Zeile 7: Inländische Kapitalerträge Hier kommen alle Erträge aus deutschen Brokern rein, sofern kein automatischer Steuerabzug erfolgte. Falls dein Broker alles automatisch gemacht hat, bleibt das oft leer.

Zeile 10: Ausländische Kapitalerträge Erträge aus ausländischen Brokern oder Konten kommen hier rein.

Zeile 14–15: Bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer Was dein Broker bereits abgeführt hat. Das findest du in der Jahressteuerbescheinigung deines Brokers.

Zeile 4: Günstigerprüfung beantragen Hier setzt du ein Häkchen, wenn du möchtest, dass das Finanzamt prüft, ob dein persönlicher Steuersatz günstiger ist.

Zeile 5: Verlustverrechnung über Broker hinweg Wenn du bei mehreren Brokern Verluste und Gewinne hast, die noch nicht verrechnet sind, kannst du das hier beantragen.

Die Jahressteuerbescheinigung — dein wichtigstes Dokument

Jeder deutsche Broker stellt dir im Januar/Februar des Folgejahres eine Jahressteuerbescheinigung aus. Darin findest du:

  • Alle Kapitalerträge des Vorjahres
  • Vorabpauschalen
  • Bereits abgeführte Steuern
  • Den genutzten Freistellungsauftrag

Wichtig: Bewahre diese Bescheinigung mindestens 10 Jahre auf. Bei Trade Republic und anderen Neobrokern findest du sie im App-Bereich "Steuerberichte" oder "Dokumente".


Die Vorabpauschale in der Steuererklärung

Die Vorabpauschale ist das Element, das bei vielen ETF-Anlegern für Verwirrung sorgt. Hier die wichtigsten Fakten:

Wie wird sie berechnet?

2026 gilt der Basiszins von 3,20 % laut BMF-Schreiben. Die Formel:

Basisertrag = Depotwert (Jahresanfang) × 3,20 % × 0,7
Steuerpflichtig (Aktien-ETF) = Basisertrag × 70 %  (Teilfreistellung)
Steuer = Steuerpflichtig × 26,375 %

Beispiel: 20.000 € thesaurierendes Depot

  • Basisertrag: 20.000 € × 3,20 % × 0,7 = 448 €
  • Steuerpflichtig: 448 € × 0,7 = 313,60 €
  • Steuer: 313,60 € × 26,375 % = 82,72 €

Diese 82,72 € werden direkt am 2. Januar 2027 von deinem Verrechnungskonto abgebucht (für das Jahr 2026).

Beispiel: 50.000 € thesaurierendes Depot

  • Basisertrag: 50.000 € × 3,20 % × 0,7 = 1.120 €
  • Steuerpflichtig: 1.120 € × 0,7 = 784 €
  • Steuer: 784 € × 26,375 % = 206,78 €

Muss ich die Vorabpauschale in der Steuererklärung angeben?

Nein, bei deutschen Brokern nicht. Der Broker führt die Steuer direkt ab und meldet das an das Finanzamt. In deiner Jahressteuerbescheinigung taucht die Vorabpauschale als bereits versteuerter Betrag auf.

Ausnahme: Wenn dein Verrechnungskonto nicht genug Guthaben hatte und die Abbuchung fehlgeschlagen ist, musst du die ausstehende Steuer selbst melden.

Was passiert beim späteren Verkauf?

Wenn du später Anteile verkaufst, wird die gezahlte Vorabpauschale auf den Verkaufsgewinn angerechnet. Du zahlst also nicht doppelt. Der Broker macht das automatisch.


Verlusttopf: Was du wissen solltest

Wenn du ETF-Anteile mit Verlust verkaufst, legt dein Broker diese in einen Verlusttopf. Dieser kann mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden.

Wichtig: Es gibt zwei getrennte Verlusttöpfe: - Allgemeiner Verlusttopf: Für Kursgewinne und -verluste aus ETFs und anderen Wertpapieren - Aktienverluste: Nur mit Aktiengewinnen verrechenbar (bei breit gestreuten ETFs meistens der allgemeine Topf relevant)

Hast du bei mehreren Brokern investiert, können diese Töpfe nicht automatisch verrechnet werden. Du musst in der Steuererklärung eine Verlustbescheinigung vom Broker anfordern (Frist: 15. Dezember des laufenden Jahres!) und in der Anlage KAP eintragen.


Freistellungsauftrag optimal einsetzen

Der Freistellungsauftrag von 1.000 € pro Jahr (Singles) bzw. 2.000 € (Ehepaare) ist dein wichtigster Hebel gegen unnötige Steuerzahlungen. Einige wichtige Regeln:

  • Aufteilen erlaubt: Du kannst den Freibetrag auf mehrere Broker aufteilen (z.B. 600 € bei Trade Republic, 400 € bei DKB) — insgesamt darf es aber nicht mehr als 1.000 € sein.
  • Jährlich prüfen: Hat sich dein Depot verändert? Dann passe die Aufteilung an.
  • Bis 31. Dezember: Freistellungsaufträge gelten rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr, wenn du sie bis zum 31. Dezember einreichst.

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Praktische Checkliste: Steuererklärung ETF

Jahressteuerbescheinigung von jedem Broker besorgen (Jan/Feb) ✅ Freistellungsauftrag prüfen — wurde er genutzt? Steht er richtig? ✅ Ausländische Broker: Alle Erträge selbst eintragen (Anlage KAP) ✅ Günstigerprüfung: Bei niedrigem Einkommen Häkchen setzen ✅ Verlustverrechnung: Mehrere Broker? → Verlustbescheinigung bis 15. Dez. anfordern ✅ Vorabpauschale: Bei deutschen Brokern automatisch — nur Beleg prüfen und archivieren


Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich Gewinne angeben, wenn sie unter 1.000 € liegen?

Nein — bei einem vollständig hinterlegten Freistellungsauftrag von 1.000 € und einem deutschen Broker musst du nichts angeben. Dein Broker erledigt alles automatisch.

Was wenn ich keinen Freistellungsauftrag hinterlegt hatte?

Dann hat dein Broker Steuern abgeführt, obwohl du noch unter dem Freibetrag warst. Du kannst in der Steuererklärung (Anlage KAP) die zu viel gezahlte Steuer zurückfordern — bis zu 4 Jahre rückwirkend.

Gibt es eine Frist für die Verlustbescheinigung?

Ja! Du musst die Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres beim Broker anfordern. Danach ist es für dieses Steuerjahr zu spät — der Verlust wird ins Folgejahr übertragen.

Was ist mit dem alten Bestandsschutz für ETFs vor 2009?

ETF-Anteile, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden, waren lange steuerfrei. Seit dem 1. Januar 2018 gilt jedoch: Gewinne über 100.000 € (Freibetrag pro Person) aus Altbeständen werden steuerpflichtig. Wer vor 2018 investiert hat und große Altbestände hält, sollte das im Blick behalten.

Wie lange muss ich ETF-Dokumente aufbewahren?

Mindestens 10 Jahre. Im Streitfall mit dem Finanzamt musst du nachweisen können, wie hoch dein Einstandspreis (Kaufkurs) war — und das kann bei langen Sparplänen weit zurückgehen. Digitale Archivierung (PDF) ist in Ordnung.

Was wenn ich in Rente gehe und ETF-Anteile verkaufe?

Wenn du im Alter ETF-Anteile verkaufst und dein Gesamteinkommen dann niedrig ist, kann die Günstigerprüfung in der Steuererklärung bares Geld sparen. Bei einem Jahreseinkommen unter ca. 17.000 € (Single) zahlst du effektiv weniger als die 26,375 % Abgeltungssteuer.


Fazit: Weniger aufwendig als gedacht

Die Steuererklärung mit ETFs klingt komplizierter als sie ist. Wer ausschließlich bei deutschen Brokern investiert und seinen Freistellungsauftrag korrekt eingerichtet hat, muss in der Regel gar nichts manuell eintragen.

Die Situationen, in denen du aktiv werden musst: - Ausländischer Broker → Anlage KAP ausfüllen - Günstigerprüfung bei niedrigem Einkommen → Häkchen setzen - Verlustverrechnung über mehrere Broker → Verlustbescheinigung bis 15. Dezember beantragen - Zu viel gezahlte Steuer zurückholen → Anlage KAP

In allen anderen Fällen: Jahressteuerbescheinigung archivieren und fertig.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der Information und stellt keine Anlageberatung dar. Investitionen in Wertpapiere sind mit Risiken verbunden. Vergangene Renditen sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Ergebnisse.

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