Verlustverrechnung bei ETFs: So holst du dir Steuern zurück
Verlustverrechnung bei ETFs erklärt: Wie du Steuern sparst, Tax-Loss-Harvesting nutzt und Verluste über mehrere Broker hinweg verrechnen kannst.

Verlustverrechnung bei ETFs: So holst du dir Steuern zurück
Verluste sind nie schön. Aber wusstest du, dass dein Finanzamt Verluste mit deinen Gewinnen verrechnet und du dadurch weniger Steuern zahlst? Die Verlustverrechnung bei ETFs ist einer der am häufigsten übersehenen Steuervorteile — und gleichzeitig einer, der in einem schlecht laufenden Börsenjahr Hunderte Euro sparen kann.
In diesem Artikel erfährst du, wie die Verlustverrechnung bei ETFs genau funktioniert, welche Regeln es gibt, was du aktiv tun kannst — und was Anleger typischerweise falsch machen.
Was ist die Verlustverrechnung?
Wenn du ETF-Anteile mit Verlust verkaufst, entsteht ein realisierter Verlust. Dieser Verlust kann mit realisierten Gewinnen aus anderen Wertpapiergeschäften verrechnet werden — du zahlst dann nur auf den Nettogewinn Abgeltungssteuer.
Ein einfaches Beispiel
Du hast in einem Jahr: - ETF A verkauft: +3.000 € Gewinn - ETF B verkauft: -1.200 € Verlust
Ohne Verlustverrechnung würdest du auf 3.000 € Abgeltungssteuer zahlen:
3.000 € × 26,375 % = 791,25 €
Mit Verlustverrechnung zahlst du nur auf 1.800 € (3.000 – 1.200):
1.800 € × 26,375 % = 474,75 €
Ersparnis: 316,50 € — allein durch die Verlustverrechnung.
Wie funktioniert die Verlustverrechnung bei Deinem Broker?
Automatisch innerhalb desselben Brokers
Wenn du deine Wertpapiere bei einem einzigen Broker hast, passiert die Verlustverrechnung automatisch. Der Broker führt intern einen sogenannten Verlustverrechnungstopf. Jeder realisierte Gewinn wird gegen vorhandene Verluste gerechnet, bevor Steuern abgeführt werden.
Das läuft im Hintergrund — du musst nichts tun, der Broker erledigt das selbstständig.
Zwei Verlustverrechnungstöpfe
Deutsche Broker führen zwei getrennte Töpfe:
| Topf | Was geht rein? |
|---|---|
| Allgemeiner Verlustverrechnungstopf | Kursgewinne und -verluste aus Aktien, ETFs, Fonds, Anleihen |
| Aktienverlusttopf | Nur Verluste aus dem direkten Verkauf von Aktien |
Wichtig: Verluste aus Aktienverkäufen (Aktienverlusttopf) können ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden — nicht mit ETF-Gewinnen!
ETF-Verluste dagegen fallen in den allgemeinen Topf und können mit allen anderen Kapitalerträgen verrechnet werden.
Verlustverrechnung über mehrere Broker hinweg
Hier wird es etwas komplizierter. Hast du bei Broker A Verluste und bei Broker B Gewinne, macht der Broker das nicht automatisch. Du musst die Verlustbescheinigung aktiv einfordern.
So geht es Schritt für Schritt
1. Verlustbescheinigung beantragen Beantrage beim Verlust-Broker bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres eine Verlustbescheinigung. Das geht meistens per App oder über den Kundenservice.
Achtung: Die Deadline ist der 15. Dezember — danach ist es für das laufende Jahr zu spät!
2. In der Steuererklärung angeben Trage die Verlustbescheinigung in der Anlage KAP (Zeile 15) deiner Steuererklärung ein. Gleichzeitig trägst du die Gewinne beim anderen Broker in Zeile 7 ein.
3. Finanzamt verrechnet automatisch Das Finanzamt rechnet Verluste und Gewinne gegeneinander auf und erstattet zu viel gezahlte Steuer zurück.
Verlustvortrag: Was passiert, wenn Verluste größer als Gewinne sind?
Manchmal sind die Verluste größer als die Gewinne. Kein Problem — dann wird der übrige Verlust in das nächste Jahr vorgetragen. Das nennt sich Verlustvortrag.
Beispiel Verlustvortrag
2025: - Verluste: 5.000 € - Gewinne: 2.000 € - Verrechnet: 2.000 € - Verlustvortrag ins nächste Jahr: 3.000 €
2026: - Gewinne: 4.000 € - Verlustvortrag aus 2025: 3.000 € - Steuerpflichtig: nur 1.000 €
Das bedeutet: Verluste verfallen nicht einfach — sie wandern ins nächste Jahr und reduzieren dort deine Steuerlast.
Der Verlustvortrag ist unbegrenzt in die Zukunft möglich. Verluste können also über viele Jahre "gespart" werden.
Der Sparerpauschbetrag und die Verlustverrechnung
Wichtig zu verstehen: Der Sparerpauschbetrag von 1.000 € für Singles (2.000 € für Verheiratete) wird vor der Verlustverrechnung angewendet.
Reihenfolge beim Broker: 1. Gewinne werden mit dem Freistellungsauftrag verrechnet (bis 1.000 €) 2. Verbleibende Gewinne werden mit Verlusten verrechnet 3. Auf den Restbetrag wird Abgeltungssteuer gezahlt
Praktisches Beispiel: - Gewinne: 2.500 € - Freistellungsauftrag: -1.000 € - Verbleibend: 1.500 € - Verluste: -800 € - Steuerpflichtig: 700 € - Steuer: 700 × 26,375 % = 184,63 €
Ohne Verlustverrechnung (nur Freibetrag): 1.500 × 26,375 % = 395,63 € Ersparnis durch Verlustverrechnung: 211 €
Tax-Loss-Harvesting: Verluste strategisch nutzen
Tax-Loss-Harvesting ist eine Strategie aus den USA, die auch hierzulande legal und sinnvoll ist. Die Idee: Du verkaufst ETF-Positionen, die im Minus sind, realisierst den Verlust — und kaufst dann sofort einen ähnlichen (aber nicht identischen) ETF.
Warum das funktioniert
- Du hast einen Verlust realisiert, der mit künftigen Gewinnen verrechenbar ist
- Du bist sofort wieder investiert (in einem ähnlichen ETF)
- Deine Anlagestrategie bleibt erhalten
- Du reduzierst deine künftige Steuerlast
Beispiel Tax-Loss-Harvesting
Du hast 10.000 € in einem MSCI World ETF (ISIN: IE00B4L5Y983, TER 0,20 %) und liegst -8% im Minus (aktueller Wert: 9.200 €).
Vorgehen: 1. MSCI World ETF verkaufen → realisierter Verlust: 800 € 2. Sofort einen FTSE All-World ETF (ISIN: IE00BK5BQT80, TER 0,22 %) kaufen 3. Verlust von 800 € ist im Verlustverrechnungstopf gespeichert
Sobald du später Gewinne realisierst, werden diese 800 € gegengerechnet. Bei 26,375 % Steuersatz sparst du: 800 × 26,375 % = 211 €
Wichtiger Hinweis: Kaufe nicht denselben ETF zurück (das wäre steuerlich irrelevant), sondern einen ähnlichen. Statt MSCI World → FTSE All-World, oder umgekehrt.
Was du NICHT verrechnen kannst
Nicht alles lässt sich gegeneinander aufrechnen. Diese Einschränkungen sind wichtig:
Aktienverlusttopf (strikte Abgrenzung)
Verluste aus dem direkten Verkauf von Einzelaktien können nur mit Gewinnen aus Einzelaktien verrechnet werden — nicht mit ETF-Gewinnen oder Zinserträgen.
Das bedeutet: Wenn du VW-Aktien mit Verlust verkaufst, hilft das dir nicht bei deinen ETF-Gewinnen. Du brauchst andere Aktiengewinne zur Verrechnung.
Verluste aus Totalausfall (seit 2020 eingeschränkt)
Seit 2020 gibt es eine Begrenzung bei Verlusten aus dem Totalausfall von Wertpapieren (z.B. Insolvenz): Diese können nur bis zu 20.000 € pro Jahr mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Der Rest geht auf Verlustvortrag.
Private Veräußerungsgewinne
Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien (innerhalb der 10-Jahres-Spekulationsfrist) können nicht mit Kapitalverlusten aus ETFs verrechnet werden — das sind zwei verschiedene Einkunftsarten.
Was passiert beim Depot-Wechsel?
Wenn du dein Depot zu einem neuen Broker überträgst, überträgt sich der Verlustvortrag NICHT automatisch. Das ist ein häufiger Fehler!
So geht es richtig:
Option A: Verluste vor dem Wechsel realisieren Verkaufe die Verlust-Positionen vor dem Wechsel, kassiere den Verlust in den Topf, kaufe dann beim neuen Broker wieder.
Option B: Verlustbescheinigung holen Fordere beim alten Broker bis 15. Dezember eine Verlustbescheinigung an und trage sie in deiner Steuererklärung ein.
Option C: Depot in Natura übertragen Bei der Übertragung in Natura (die ETF-Anteile wechseln den Broker ohne Verkauf) werden die historischen Einstandskurse übertragen — aber kein bestehender Verlustvortrag.
Verlustverrechnung beim ausschüttenden vs. thesaurierenden ETF
Bei ausschüttenden ETFs werden Dividenden ausgezahlt — das sind steuerpflichtige Kapitalerträge. Diese können mit Verlusten aus dem allgemeinen Verlustverrechnungstopf verrechnet werden.
Bei thesaurierenden ETFs fällt die Vorabpauschale an (2026: Basiszins 3,20 %). Diese Vorabpauschale ist ebenfalls ein Kapitalertrag, der mit Verlusten verrechenbar ist.
Vorabpauschale 2026 Beispiel bei 10.000 € Depot: - Basisertrag: 10.000 × 3,20 % × 0,7 = 224 € - Steuerpflichtig (Teilfreistellung 30%): 224 × 0,7 = 156,80 € - Steuer: 156,80 × 26,375 % = 41,35 €
Wenn du 200 € Verluste im Topf hast, fällt diese Steuer komplett weg.
Häufige Fehler bei der Verlustverrechnung
Fehler 1: Zu spät die Verlustbescheinigung beantragen
Die Frist ist der 15. Dezember. Danach gibt es keine Verlustbescheinigung mehr für das laufende Jahr. Dieser Fehler kostet schnell hunderte Euro.
Fehler 2: Annehmen, dass der Broker alles erledigt
Innerhalb eines Brokers: ja. Broker-übergreifend: nein. Du musst aktiv handeln.
Fehler 3: Aktien-Verluste mit ETF-Gewinnen verrechnen wollen
Das geht nicht. Aktienverlusttopf und allgemeiner Topf sind getrennt.
Fehler 4: Denken, unrealisierte Verluste zählen
Nur realisierte Verluste (tatsächlich verkauft) zählen. Wenn du einen ETF nicht verkaufst, der im Minus ist, entsteht kein steuerlicher Verlust.
Fehler 5: Beim Depot-Wechsel den Verlustvortrag vergessen
Beim Broker-Wechsel den Verlustvortrag aktiv sichern — entweder über Verlustbescheinigung oder durch Realisierung vor dem Wechsel.
Verlustverrechnung in der Steuererklärung: Anlage KAP
Die meisten ETF-Anleger müssen keine Steuererklärung machen — der Broker regelt alles automatisch. Aber in diesen Fällen lohnt es sich:
- Mehrere Broker: Du willst Verluste broker-übergreifend verrechnen
- Zu viel Steuer einbehalten: z.B. weil der Freistellungsauftrag nicht optimal verteilt war
- Kirchensteuer: Wenn du kirchensteuerpflichtig bist und der Broker das nicht korrekt abgeführt hat
Die wichtigsten Zeilen in der Anlage KAP: - Zeile 7: Kapitalerträge aus Inländischen Kapitalanlagen - Zeile 15: Bescheinigter Verlustvortrag aus dem Vorjahr - Zeile 18: Verluste aus der Verlustbescheinigung des Brokers
Tipp: Nutze ELSTER oder eine Steuersoftware — die führt dich durch alle relevanten Felder.
FAQ: Verlustverrechnung bei ETFs
Wie lange kann ich Verluste vortragen? Unbegrenzt. Verluste verfallen nicht — sie wandern jedes Jahr weiter ins nächste, bis sie verrechnet werden können.
Kann ich Verluste aus ETFs mit Zinsen verrechnen? Ja! Zinserträge (z.B. aus Tagesgeld oder Anleihen) fallen in denselben allgemeinen Verlustverrechnungstopf wie ETF-Gewinne und -Verluste.
Was passiert, wenn ich meinen ETF-Sparplan einfach weiterführe ohne etwas zu verkaufen? Nichts steuerliches — solange du nicht verkaufst, entstehen keine realisierten Verluste oder Gewinne. Nur die Vorabpauschale fällt jährlich an (bei thesaurierenden ETFs).
Kann ich mehrere Freistellungsaufträge bei verschiedenen Brokern haben? Ja, aber die Summe aller Freistellungsaufträge darf 1.000 € (Singles) bzw. 2.000 € (Ehepaare) nicht übersteigen.
Lohnt sich Tax-Loss-Harvesting wirklich? Bei kleinen Depots (unter 10.000 €) und geringen Verlusten oft nicht — Transaktionskosten und der Aufwand können den Vorteil auffressen. Ab größeren Summen und nennenswerten unrealisierten Verlusten kann es Sinn ergeben.
Wird der Verlustvortrag beim Tod übertragen? Nein. Der Verlustvortrag verfällt beim Tod des Steuerpflichtigen und kann nicht auf Erben übertragen werden.
Fazit: Verlustverrechnung aktiv nutzen
Die Verlustverrechnung ist kein Steuertrick — sie ist dein gesetzliches Recht. Jeder ETF-Anleger, der irgendwann mal Positionen mit Verlust verkauft (und das passiert in jedem längeren Börsenzyklus), sollte die Grundregeln kennen:
✅ Gleicher Broker: Alles automatisch — kein Handlungsbedarf
✅ Mehrere Broker: Verlustbescheinigung bis 15. Dezember beantragen
✅ Depot-Wechsel: Verluste vor dem Wechsel realisieren oder Bescheinigung holen
✅ Tax-Loss-Harvesting: Legal, sinnvoll ab größeren Summen
✅ Verlustvortrag: Verfällt nicht — wird ins nächste Jahr übertragen
Das Schöne an ETF-Sparplänen: In den meisten Phasen wächst dein Depot, und du brauchst dich nicht mit Verlusten herumzuschlagen. Aber wenn die Börse mal korrigiert, ist es gut zu wissen, wie du das Beste daraus machst.
Wie viel du nach Steuern wirklich verdienst — und wie sich verschiedene Sparszenarien auf dein Endkapital auswirken — kannst du direkt im Rechner simulieren.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der Information und stellt keine Anlageberatung dar. Investitionen in Wertpapiere sind mit Risiken verbunden. Vergangene Renditen sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Ergebnisse.
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